Benutzungsordnung
Landesarchiv-Benutzungsverordnung
(LArchBVO)
Vom 8. Dezember 2004
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Benutzungsarten
§ 3 Benutzungsgenehmigung
§ 4 Benutzung im verwahrenden Landesarchiv
§ 5 Schriftliche oder in Textform erteilte Auskünfte
§ 6 Vervielfältigungen
§ 7 Versendung von Archivgut
§ 8 Ausleihe von Archivgut
§ 9 Verwendung zu anderen als privaten Zwecken
§ 10 Veröffentlichungen
§ 11 Gebühren und Auslagen
§ 12 Hausordnung
§ 13 Benutzung durch die abliefernde Stelle
§ 14 Inkrafttreten
Aufgrund
des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Landesarchivgesetzes vom 5. Oktober 1990
(GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom
12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 224-10, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Verordnung regelt die Benutzung des in den Landesarchiven verwahrten,
erschlossenen Archivguts. Die Bestimmungen gelten für die Benutzung
von Vervielfältigungen, Findmitteln und sonstigen Hilfsmitteln entsprechend.
§ 2
Benutzungsarten
(1) Archivgut
oder dessen für die Benutzung bestimmte Vervielfältigung ist
grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im verwahrenden
Landesarchiv zu benutzen (§ 4). Die Benutzung kann auch erfolgen
durch:
1. schriftliche oder in Textform gestellte Anfrage, auf die schriftlich
oder in Textform Auskunft erteilt wird (§ 5),
2. Ausfertigung und Übereignung von Vervielfältigungen (§
6),
3. Versendung von Archivgut (§ 7),
4. Ausleihe von Archivgut (§ 8).
(2) Die Benutzung von Archivgut durch die abliefernde Stelle regelt §
13.
§ 3
Benutzungsgenehmigung
(1) Die
Benutzungsgenehmigung ist für jedes Vorhaben schriftlich beim verwahrenden
Landesarchiv zu beantragen. Dabei sind Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit
der Antragstellerin oder des Antragstellers und, wenn die Benutzung im
Auftrag Dritter erfolgen soll, auch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
anzugeben; die erhobenen Daten werden nach den §§ 5, 12 bis
19 und 33 des Landesdatenschutzgesetzes automatisiert verarbeitet. Darüber
hinaus sind der Zweck der Benutzung und der Gegenstand der Nachforschungen
möglichst genau zu bezeichnen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
hat sich auf Verlangen auszuweisen und gegebenenfalls die Bevollmächtigung
der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen.
(2) Über die Benutzungsgenehmigung entscheidet das verwahrende Landesarchiv.
Die Zuständigkeit des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Landesarchivgesetzes (LArchG) bleibt unberührt.
(3) Die Benutzungsgenehmigung gilt nur für das angegebene Vorhaben
sowie den angegebenen Benutzungszweck und wird grundsätzlich für
das laufende Kalenderjahr erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden
und auf Antrag verlängert werden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung ist einzuschränken oder zu versagen,
wenn einer der in § 3 Abs. 2 LArchG genannten Gründe vorliegt;
eine Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 LArchG bedarf
der Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums.
(5) Die Benutzungsgenehmigung ist zu versagen, wenn eine Sperrfrist nach
§ 3 Abs. 3 LArchG nicht abgelaufen ist und auch nicht gemäß
§ 3 Abs. 4 LArchG verkürzt werden kann. Ist der Ablauf einer
Frist nach § 3 Satz 2 LArchG dem Landesarchiv nicht bekannt und auch
nicht anhand der Find- und sonstigen Hilfsmittel des Landesarchivs feststellbar,
hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die ihr oder ihm bekannten
Daten zur Ermittlung des Sachverhaltes beizubringen.
(6) Eine bereits erteilte Benutzungsgenehmigung kann widerrufen, zurückgenommen
oder nachträglich eingeschränkt werden, wenn Gründe bekannt
werden, die zu einer Versagung oder Einschränkung nach den Absätzen
3 bis 5 geführt hätten.
(7) Die Benutzungsgenehmigung kann versagt werden, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller zuvor gegen die Benutzungsverordnung oder das Landesarchivgesetz
erheblich verstoßen hat oder aus anderen Gründen anzunehmen
ist, dass für deren Einhaltung keine Gewähr geboten wird.
(8) Die Gründe für die Versagung oder Einschränkung der
Benutzungsgenehmigung werden der oder dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
§ 4
Benutzung im verwahrenden Landesarchiv
(1) Das
verwahrende Landesarchiv berät die Benutzerin oder den Benutzer bei
der Ermittlung des Archivguts.
(2) Archivgut, Schutzmedien, archiveigene Find- und sonstige Hilfsmittel
sowie Bücher und Zeitschriften dürfen grundsätzlich nur
in den dafür bestimmten Räumen des verwahrenden Landesarchvis
benutzt werden. Die Interessen anderer Benutzerinnen und Benutzer sind
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Findmittel werden grundsätzlich nur insoweit vorgelegt, als sie
Archivgut nachweisen, das uneingeschränkt zugänglich ist.
(4) Ist eine für die Benutzung bestimmte Vervielfältigung von
Archivgut vorhanden, darf nur diese benutzt werden, wenn nicht die Vorlage
des Originals für ein Forschungsvorhaben unentbehrlich ist.
(5) Archivgut ist mit größter Sorgfalt zu behandeln. Es ist
insbesondere untersagt,
1. den Ordnungszustand des Archivguts selbständig zu verändern
oder Teile zu entnehmen,
2. auf Archivgut, in Büchern und Findmitteln Striche oder Zeichen
irgendwelcher Art anzubringen oder Tilgungen vorzunehmen,
3. Archivgut als Schreibunterlage zu verwenden oder Handpausen anzufertigen.
Beschädigungen und Fehler in der Reihenfolge der Schriftstücke
sollen dem Archivpersonal gemeldet werden.
(6) Einzelheiten der Benutzung, insbesondere bezüglich der Bestellung
von Archivgut, des Verhaltens im Benutzersaal und der Verwendung benutzereigener
technischer Geräte, können durch eine Hausordnung (§ 12)
geregelt werden. Für die Benutzung fremden oder besonders wertvollen
Archivguts können besondere Bestimmungen getroffen werden.
§ 5
Schriftliche oder in Textform erteilte Auskünfte
(1)
Auf eine schriftlich oder in Textform gestellte Anfrage wird schriftlich
oder in Textform Auskunft erteilt, die in der Regel Hinweise auf das
erschlossene einschlägige Archivgut sowie auf die entsprechenden
Findmittel enthält. Ist eine kurzfristige Beantwortung nicht möglich,
wird ein Zwischenbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Auskünfte,
die eine unverhältnismäßig lange Arbeitszeit erfordern,
oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren
Zeitraums besteht nicht.
(2) An Gerichte, Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche
Stellen werden schriftliche Auskünfte, sofern sie zur Klärung
von Rechts- oder Verwaltungsangelegenheiten erbeten werden, im Rahmen
der Amtshilfe erteilt.
§ 6
Vervielfältigungen
(1)
Vervielfältigungen und digitalisierte oder fotografische Reproduktionen
von für die Benutzung freigegebenem Archivgut werden, soweit dies
der Dienstbetrieb zulässt, durch Bedienstete des Landesarchivs
angefertigt. Fotokopien am Lesedrucker können auch durch Benutzerinnen
oder Benutzer angefertigt werden; im Übrigen ist die Anfertigung
von Vervielfältigungen durch Benutzerinnen oder Benutzer unzulässig.
(2) Das verwahrende Landesarchiv entscheidet über das jeweils geeignete
Reproduktionsverfahren unter Berücksichtigung der für das
Archivgut schonendsten Art der Vervielfältigung sowie der Geräteausstattung.
Die Interessen anderer Benutzerinnen und Benutzer sind angemessen zu
berücksichtigen.
(3) Die Herstellung von Fotokopien und digitalen oder fotografischen
Reproduktionen ist zu versagen, wenn sich das Archivgut wegen seines
Erhaltungszustands, seines Formats oder aus anderen Gründen nicht
zur Reproduktion eignet.
§ 7
Versendung von Archivgut
(1)
Auf schriftlichen Antrag kann uneingeschränkt zur Benutzung freigegebenes
Archivgut in begründeten Einzelfällen, in denen der Benutzungszweck
weder durch persönliche Benutzung bei dem verwahrenden Landesarchiv
noch durch Übersendung von Reproduktionen erreicht werden kann,
zur Benutzung an hauptamtlich verwaltete auswärtige Archive oder,
wenn solche am Ort nicht vorhanden sind, an wissenschaftliche Bibliotheken,
an hauptamtlich verwaltete öffentliche Dienststellen oder an Gerichte
versandt werden, sofern sich diese verpflichten,
1. das Archivgut in den Diensträumen unter ständiger fachlicher
Aufsicht nur der Benutzerin oder dem Benutzer vorzulegen,
2. das Archivgut den üblichen konservatorischen Anforderungen entsprechend
sowie diebstahl- und feuersicher zu verwahren,
3. das Archivgut nach Ablauf der vom verwahrenden Landesarchiv bestimmten
Benutzungsfrist in der von diesem bestimmten Versendungsart zurückzusenden
und
4. keine Kopien oder Reproduktionen von dem Archivgut anzufertigen.
Die Benutzungsfrist soll sechs Wochen nicht überschreiten; sie
kann auf Antrag verlängert werden. Die Versendung von Archivgut
an Privatpersonen - ausgenommen Eigentümerinnen und Eigentümer
- ist nicht zulässig.
(2) Die Versendung von Archivgut ins Ausland ist nur mit Zustimmung
des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums zulässig.
(3) Von der Versendung ausgeschlossen sind
1. Archivgut, das wegen seines Erhaltungszustands, wegen seines Formats
oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig
ist, sowie
2. archivalische Findmittel.
(4) Aus dienstlichen Gründen kann versandtes Archivgut jederzeit
zurückgefordert werden.
(5) Das verwahrende Landesarchiv kann die Versendung mit Bedingungen
oder Auflagen verbinden; insbesondere kann eine Versicherung wertvollen
Archivguts gegen Beschädigung oder Verlust verlangt werden.
(6) Die Kosten der Versendung und gegebenenfalls der Versicherung trägt
die Benutzerin oder der Benutzer.
(7) Die weitere Benutzung des versandten Archivguts richtet sich nach
den Bestimmungen dieser Verordnung.
(8) Die Versendung von Archivgut zur amtlichen Benutzung erfolgt nach
Maßgabe der Absätze 1 bis 7 im Rahmen der Amtshilfe.
§ 8
Ausleihe von Archivgut
(1)
Uneingeschränkt zur Benutzung freigegebenes Archivgut kann zu Zwecken
der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen
ausgeliehen werden, wenn der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen
oder Nachbildungen erreicht werden kann und gewährleistet ist,
dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung
oder unbefugter Benutzung geschützt wird. Auf die Ausleihe zu diesem
Zweck besteht kein Anspruch. Die Herstellung von Reproduktionen von
ausgestelltem Archivgut bedarf der Zustimmung des verwahrenden Landesarchivs.
(2) Leihgaben aus Depositalbeständen bedürfen der Zustimmung
der Eigentümerin oder des Eigentümers.
(3) Über die Ausleihe ist mit der Entleiherin oder dem Entleiher
ein Leihvertrag abzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 2, 3 Nr. 2 und Abs. 5 bis 7
entsprechend; im Fall der Ausleihe durch Versendung gilt außerdem
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.
§ 9
Verwendung zu anderen als privaten Zwecken
Jede
über den ausschließlich privaten Gebrauch hinausgehende Verwendung
von Archivgut, insbesondere für Publikationen, geschäftliche
und gewerbliche Zwecke, ist gesondert nach § 3 genehmigungspflichtig.
§ 10
Veröffentlichungen
(1)
Bei der Benutzung von Archivgut in Veröffentlichungen ist jeweils
die Herkunft durch Angabe von verwahrendem Landesarchiv, Bestand, Nummer
und Seite genau und eindeutig zu bezeichnen.
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, Veröffentlichungen,
in denen Archivgut verwertet worden ist, dem verwahrenden Landesarchiv
bibliographisch anzuzeigen.
§ 11
Gebühren und Auslagen
Verwaltungs-
und Benutzungsgebühren sowie Auslagen für die Inanspruchnahme
der Landesarchive richten sich nach dem Landesgebührengesetz vom
3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und der Landesverordnung
über die Gebühren im Bereich der Landesarchivverwaltung (Besonderes
Gebührenverzeichnis) vom 9. Mai 2003 (GVBl. S. 74, BS 2013-1-21)
in den jeweils geltenden Fassungen.
§ 12
Hausordnung
Örtliche
und organisatorische Besonderheiten können die Landesarchive durch
Hausordnung regeln.
§ 13
Benutzung durch die abliefernde Stelle
(1)
Die abliefernde Stelle hat das Recht, das von ihr selbst abgelieferte
Archivgut jederzeit zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigt; die Bestimmungen dieser Verordnung finden insoweit
keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Archivgut handelt,
das vor der Ablieferung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften hätte
gesperrt, vernichtet oder gelöscht werden müssen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Archivgut, das vom Rechts- oder
Funktionsvorgänger oder von der nachgeordneten Stelle einer die
Benutzung ersuchenden Behörde abgeliefert wurde.
(3) Die Art und Weise der Nutzung nach Absatz 1 wird zwischen der abliefernden
Stelle und dem verwahrenden Landesarchiv im Einzelfall vereinbart. Dabei
ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung
und unbefugte Benutzung geschützt und innerhalb eines angemessenen
Zeitraums unverändert zurückgegeben wird.
§ 14
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung für die Landesarchive
in der Fassung vom 12. Dezember 1983 aufgehoben.
Mainz, den 8. Dezember 2004
Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung,
Forschung und Kultur
J. Zöllner
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