|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Landesverordnung
|
| des höheren Dienstes | 14,57 EUR | , |
| des gehobenen Dienstes | 10,35 EUR | , |
| des mittleren Dienstes | 8,31 EUR | und |
| des einfachen Dienstes | 6,80 EUR |
§ 3
(1) Neben den Gebühren sind, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gesondert zu erstatten.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 4
Für die in den lfd. Nr. 2.1.1 bis 2.1.5, 2.1.7 und 2.2 der Anlage aufgeführten sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 9. Mai 2003
Der Minister für
Wissenschaft, Weiterbildung,
Forschung und Kultur
gez.: J. Zöllner
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Erstellt von bitart® | Impressum | Zuletzt bearbeitet am 15.12.2003 |