Richtlinien zur Übernahme von Personalakten der staatlichen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz durch die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz
Personalakten sind archivwürdiges Schriftgut und unterliegen der Anbietungspflicht gemäß § 7 Landesarchivgesetz.
Für ihre Benutzung im Landeshauptarchiv Koblenz und im Landesarchiv Speyer gelten strenge Auflagen im Einklang mit Landesarchivgesetz.
Zur Verbesserung einer reibungslosen und effizienten Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Landes und den zuständigen Landesarchiven wurden die nachfolgenden Richtlinien entwickelt, die es den Behörden erlauben, mit vergleichsweise geringem Aufwand den archivischen Anforderungen nachzukommen.
Sämtliche Personalakten der staatlichen Verwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, die die folgenden Kriterien erfüllen, sind künftig anzubieten:
- Alle Personalakten des Buchstabens L, ggf. weitere Reduzierung in Absprache mit den zuständigen Landesarchiven auf die Buchstaben La-Li
- Alle Personalakten sämtlicher Behörden- und Amtsleiter der staatlichen Verwaltung sowie der Abteilungsleiter der Ministerien des Landes
- Alle Personalakten, die vor 1952 angelegt und deren Inhaber vor 1920 geboren wurden
- Personalakten bedeutender und herausragender Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport, Soziales sowie ausgewählte Einzelfälle nach Vorschlag der Behörde
Für die nicht diesen Kriterien entsprechenden Personalakten kann eine generelle Vernichtungsgenehmigung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erteilt werden.
Die Abgabelisten sollen in maschinenlesbarer Form dem zuständigen Landesarchiv übergeben werden, beispielsweise im Format Microsoft Excel oder csv-Format.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner im Archiv.

