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Landesarchivgesetz (LArchG)
VOM 5. OKTOBER 1990
Fundstelle: GVBI 1990, S. 277
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005, GVBl. 2005, S. 98
Inhaltsübersicht
§ 1 Öffentliches Archivgut
§ 2 Öffentliche Archive
§ 3 Nutzung öffentlichen Archivguts
§ 4 Rechte des Betroffenen
§ 5 Organisation und Zuständigkeit der Landesarchive
§ 6 Aufgaben der Landesarchive
§ 7 Anbietungspflicht
§ 8 Übernahme
§ 9 Verwaltung des Archivguts
§ 10 Ehrenamtliche Archivpfleger
§ 11 Archivgut des Landtags
§ 12 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 13 Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes
§ 14 Änderung des Meldegesetzes
§ 15 Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Öffentliches Archivwesen
§ 1 Öffentliches Archivgut
(1) Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen
Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der
sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen, die für deren Aufgaben
nicht mehr benötigt werden, sind in öffentlichen Archiven auf Dauer
als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu
machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben; dies gilt auch
für Unterlagen von Funktions- oder Rechtsvorgängern. Bleibenden Wert
haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung,
für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder
für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger Bedeutung zukommt.
Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben,
für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert
aufzubewahren.
(2) Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten,
Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige
Informationsträger mit darauf gespeicherten Informationen und
Programmen.
(3) Archivgut kann nur an Träger anderer hauptamtlich und fachlich
geleiteter Archive übereignet werden, wenn dies wegen der Herkunft oder
des Zusammenhanges geboten oder die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im
übrigen ist Archivgut unveräußerlich. Eine widerrufliche
Verwahrung in einem anderen hauptamtlich und fachlich geleiteten
öffentlichen Archiv ist zulässig, wenn ein fachlicher Grund
besteht.
(4) Rechtsvorschriften, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und
bestandskräftige Entscheidungen der Behörden, nach denen Unterlagen
zu vernichten oder zu löschen sind, bleiben unberührt. Die durch
landesrechtliche Vorschrift begründete Pflicht zur Vernichtung oder
Löschung von Unterlagen besteht nicht, soweit es sich um Archivgut von
herausragender Bedeutung handelt, die Datenerhebung zulässig war und der
durch die Vernichtung oder Löschung bezweckte Schutz der Betroffenen
durch eine Aufbewahrung der Unterlagen als Archivgut gewährleistet
wird.
§ 2 Öffentliche Archive
(1) Das Land unterhält für die Erfüllung aller staatlichen
Archivaufgaben Landesarchive. Sie haben das Archivgut der öffentlichen
Stellen des Landes und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der
kommunalen Gebietskörperschaften sowie der sonstigen, der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu
archivieren.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Verbände und deren
Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen
anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit als Pflichtaufgabe der
Selbstverwaltung nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen. Sie
können zu diesem Zweck
- eigene oder gemeinsame Archive unterhalten,
- ihr Archivgut dem zuständigen Landesarchiv mit dessen Zustimmung zu
Eigentum übergeben oder
- ihre Unterlagen dem zuständigen Landesarchiv zur Archivierung,
Verwahrung und Verwaltung anbieten und gegen eine angemessene
Kostenbeteiligung zu diesem Zwecke übergeben.
Soweit eigene oder gemeinsame Archive nicht über hauptberufliches
Personal verfügen, können ehrenamtliche Archivpfleger bestellt
werden, die sich vom zuständigen Landesarchiv laufend beraten lassen
sollen; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des
Kultusministers eigene fachlich geleitete Archive unterhalten; diese
unterstehen der Fachaufsicht des Landeshauptarchivs. Die §§ 7, 8 und
9 Abs. 1 bis 3 gelten für sie entsprechend. Die Freiheit der Wissenschaft
und Forschung bleibt unberührt.
§ 3 Nutzung öffentlichen Archivguts
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, hat das Recht,
öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der
Benutzungsordnung zu nutzen.
(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
- Grund zur Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
- Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange
Betroffener oder Dritter entgegenstehen, oder
- der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder
- die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
verletzt würden, oder
- Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß
der Übernahme getroffen wurden.
(3) Archivgut darf erst 30 Jahre nach Entstehen der Unterlagen benutzt werden.
Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst 30 Jahre
nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst
110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden. Die Sperrfristen
nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei
ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Unterlagen, die auf
Grund von Rechtsvorschriften geheimzuhalten sind, dürfen erst 80 Jahre
nach ihrer Entstehung benutzt werden. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1,
2 und 4 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn
dies unter Anlegung strengster Maßstäbe im öffentlichen
Interesse geboten ist.
(4) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die
Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag verkürzt werden, wenn
- die abgebende Stelle und bei personenbezogenem Archivgut der Betroffene
eingewilligt haben, oder
- die Benutzung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags, der Organe
des Landtags und der Abgeordneten sowie der Landesregierung erforderlich ist
und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener und
Dritter durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, oder
- die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben
erforderlich ist und eine Gefährdung des Archivguts sowie eine
Beeinträchtigung wichtiger öffentlicher Belange oder
schutzwürdiger Belange Betroffener und Dritter durch geeignete
Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.
Für Personen der
Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können
die Sperrfristen verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange
der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für die Sperrfrist nach Absatz 3 Satz 4, soweit die
Geheimhaltungspflicht auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht.
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Stellen, die
das Archivgut abgeliefert haben, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben
wieder benötigen, soweit es sich nicht um Archivgut handelt, das vor der
Ablieferung hätte gesperrt, vernichtet oder gelöscht werden
müssen.
(6) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt
werden.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie des § 4 gelten
entsprechend für privates Archivgut in öffentlichen Archiven
unbeschadet besonderer Vereinbarungen zugunsten des Eigentümers.
(8) Die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
regeln die Benutzung ihrer Archive gemäß den Bestimmungen der
§§ 1 bis 4 und § 9 Abs. 3 durch Satzung.
§ 4 Rechte des Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft oder Einsicht verlangen, soweit sich
Archivgut auf ihn bezieht und § 3 Abs. 2 nicht entgegensteht. Der
Antragsteller hat glaubhaft darzulegen, daß er Betroffener ist, und
Angaben zu machen, die das Auffinden des ihn betreffenden Archivguts ohne
unangemessenen Aufwand ermöglichen.
(2) Über den Anspruch auf Berichtigung oder Löschung
personenbezogener Daten entscheidet die Stelle, bei der die archivierten
Unterlagen entstanden sind. Wird von dieser Stelle oder durch gerichtliche
Entscheidung festgestellt, daß personenbezogene Angaben unrichtig sind,
so wird diesen eine Berichtigung beigefügt. Sie sind nur dann zu
löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war; Rechtsansprüche
auf Vernichtung bleiben unberührt. Macht der Betroffene die Unrichtigkeit
personenbezogener Angaben glaubhaft, so ist ihnen unbeschadet der Beachtung
der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 seine Gegendarstellung
beizufügen; dies ist ausgeschlossen bei rechtskräftigen
gerichtlichen oder bestandskräftigen behördlichen Entscheidungen.
(3) Nach dem Tod des Betroffenen stehen die Ansprüche nach den
Absätzen 1 und 2 bei Nachweis eines berechtigten Interesses dem
Ehegatten, den Kindern oder den Eltern zu.
Zweiter Abschnitt Staatliche Archive
§ 5 Organisation und Zuständigkeit der Landesarchive
(1) Die Archivverwaltung besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz als obere
Landesbehörde und dem Landesarchiv Speyer.
(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten und
die oberen Landesbehörden sowie für die Landkreise Ahrweiler,
Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld,
Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun. Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-
Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis und
die kreisfreien Städte Koblenz und Trier. Es nimmt die gemeinsamen und
grundsätzlichen Aufgaben der Landesarchivverwaltung wahr und ist
Aufsichtsbehörde für das Landesarchiv Speyer.
(3) Das Landesarchiv Speyer ist zuständig für die Landkreise Alzey-
Worms, Bad Dürckheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern,
Kusel, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Südliche Weinstrasse und
Südwestpfalz und die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz),
Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an
der Weinstrasse, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken. Der
Kultusminister kann ihm einzelne gemeinsame Aufgaben übertragen.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.
§ 6 Aufgaben der Landesarchive
(1) Die Landesarchive erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der
archivfachlichen Anforderungen.
(2) Die Landesarchive können, soweit das Bundesarchivgesetz dies
zuläßt, Archivgut des Bundes verwahren oder übernehmen, wenn
hierfür ein öffentliches Interesse des Landes besteht.
(3) Die Landesarchive können auf Antrag Archivgut der Kirchen und
Religionsgemeinschaften, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
der Parteien und Verbände sowie Archivgut von natürlichen und
juristischen Personen des Privatrechts verwahren oder übernehmen, wenn
hierfür ein öffentliches Interesse besteht und die Deckung des
entstehenden Aufwands gesichert ist.
(4) Die Landesarchive fördern die Erforschung und das Verständnis
der deutschen Geschichte und der Landesgeschichte insbesondere durch
Veröffentlichungen und Ausstellungen.
(5) Sie beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes
bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Sie sollen die der Aufsicht
des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und deren Archive beraten. Sie können auch Private bei der Verwaltung
ihrer Archive unterstützen, soweit ein öffentliches Interesse
besteht.
(6) Die für die Rechts- und Stiftungsaufsicht zuständigen
Landesbehörden sind verpflichtet, alle öffentliches Archivgut
betreffenden Entscheidungen im Benehmen mit dem zuständigen Landesarchiv
zu treffen.
§ 7 Anbietungspflicht
(1) Die öffentlichen Stellen des Landes und die der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine
eigenen Archive unterhalten, haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr
benötigen, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung,
dem zuständigen Landesarchiv unverändert anzubieten. Für Akten,
die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie Dienstverhältnisse
betreffen, beginnt die Ablieferungsfrist erst mit deren Beendigung, sofern
nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften längere
Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. Von der Anbietungspflicht
ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder
Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die
- nach datenschutzrechtlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht
werden könnten oder müßten, sofern es gemäß
§ 1 Abs. 4 zulässig ist, von der Vernichtung oder Löschung
abzusehen,
- nach gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften geheimzuhalten sind oder
einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen,
- nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverändert aufzubewahren
sind.
(3) Durch Vereinbarung zwischen dem Landesarchiv und der
ablieferungspflichtigen Stelle können Unterlagen von offensichtlich
geringer Bedeutung von der Anbietungspflicht ausgenommen oder
gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, nur in
geringer Anzahl angeboten werden. Für maschinenlesbar gespeicherte
Informationen sind die Auswahl und die Form der Datenübermittlung vorab
zu vereinbaren.
§ 8 Übernahme
(1) Das zuständige Landesarchiv hat binnen sechs Monaten im Benehmen mit
der anbietenden Stelle zu entscheiden, welche der angebotenen Unterlagen
bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind.
(2) Das Landesarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, wenn sie auf Grund
von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch unverändert aufzubewahren
sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle unterliegen. Die
Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden entsprechende Anwendung;
über die Benutzung, Einsichtnahme und Auskunfterteilung entscheidet das
Landesarchiv im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle.
§ 9 Verwaltung des Archivguts
(1) Das Archivgut ist ordnungs- und sachgemäß auf Dauer
aufzubewahren, zu erhalten und zu erschließen. Das Landesarchiv soll
Unterlagen ohne besonderen kulturellen oder urkundlichen Wert in Form von
technischen Vervielfältigungen archivieren oder ihren gesamten Inhalt in
geeigneter Weise speichern.
(2) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle
Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu
schützen.
(3) Bei Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung
unterliegen, sind von der Übernahme an die schutzwürdigen Belange
Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere sind bei Unterlagen mit
personenbezogenen Daten die Vorschriften über die Verarbeitung und
Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle
gelten.
(4) Über die Verlängerung und die Verkürzung der Sperrfristen
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 entscheidet das
Landesarchiv, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das
Kultusministerium. Das Nähere über die Benutzung, insbesondere die
Zulassung, die Sorgfaltspflichten, den Ausschluß, die Ausleihe und
Versendung sowie die Vervielfältigungen von Archivgut regelt der
Kultusminister durch Rechtsverordnung.
§ 10 Ehrenamtliche Archivpfleger
(1) Die Landesarchive können ehrenamtliche Archivpfleger zur
Unterstützung ihrer Aufgaben bestellen.
(2) Die ehrenamtlichen Archivpfleger sind verpflichtet, über die ihnen
bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Angelegenheiten
gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen diese
Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen
Schriftstücke und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch
ihre Tätigkeit gelangt sind, an die Landesarchive herauszugeben. Diese
Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort; zur
Herausgabe sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtet.
§ 11 Archivgut des Landtags
(1) Das Archivgut des Landtags wird im Landtagsarchiv aufbewahrt; der Landtag
kann dem Landeshauptarchiv Archivgut zur Übernahme oder zur Verwahrung
anbieten.
(2) Der Landtag regelt die Benutzung des Landtagsarchivs unter
Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der
Grundsätze der §§ 1 bis 4 und des § 9 Abs. 3
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 12 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Anstalt des
öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" sowie für
öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die am Wettbewerb teilnehmen und für deren Zusammenschlüsse.
§ 13 Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes
Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 291), BS
224-2, wird wie folgt geändert:
- In § 8 Abs. 2 wird das Wort "Archiven" durch die Worte
"öffentlichen Archiven" ersetzt.
- § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die §§
6, 7, 12, 14, 20, 25 a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung."
- Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
"§ 25 a Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
(1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des
Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist das
Landeshauptarchiv die zuständige Denkmalfachbehörde.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag des
Landeshauptarchivs bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche
Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind,
darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für
die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von
natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts
stehen, die Anordnung treffen, daß sie vorübergehend bis zu
einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von
öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen
ist, daß diese Unterlagen einer angemessenen archivlichen Nutzung
entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf
Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer
Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, daß sie in
öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die
erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben."
- Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen geändert.
§ 14 Änderung des Meldegesetzes
Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463, BS 210-20) wird wie folgt
geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Vor der Löschung sind die Daten und die zum Nachweis ihrer
Richtigkeit gespeicherten Hinweise, die im Rahmen des
landeseinheitlichen Verfahrens verarbeitet werden, dem Landeshauptarchiv
Koblenz zur Übernahme anzubieten. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des Landesarchivgesetzes."
- In Absatz 2 werden die Worte "der Landesarchivverwaltung" durch die
Worte "im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Landeshauptarchiv Koblenz"
ersetzt.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Mainz, den 5. Oktober 1990
Der Ministerpräsident
C.-L. Wagner
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1990, S.
277-281)
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