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Landesarchivgesetz (LArchG)

VOM 5. OKTOBER 1990

Fundstelle: GVBI 1990, S. 277

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005, GVBl. 2005, S. 98

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt (Öffentliches Archivwesen)

§ 1 Öffentliches Archivgut
§ 2 Öffentliche Archive
§ 3 Nutzung öffentlichen Archivguts
§ 4 Rechte des Betroffenen

Zweiter Abschnitt (Staatliche Archive)

§ 5 Organisation und Zuständigkeit der Landesarchive
§ 6 Aufgaben der Landesarchive
§ 7 Anbietungspflicht
§ 8 Übernahme
§ 9 Verwaltung des Archivguts
§ 10 Ehrenamtliche Archivpfleger
§ 11 Archivgut des Landtags

Dritter Abschnitt (Schlußbestimmungen)

§ 12 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 13 Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes
§ 14 Änderung des Meldegesetzes
§ 15 Inkrafttreten


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Öffentliches Archivwesen

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§ 1
Öffentliches Archivgut

(1) Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen, die für deren Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind in öffentlichen Archiven auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben; dies gilt auch für Unterlagen von Funktions- oder Rechtsvorgängern. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren.

(2) Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger mit darauf gespeicherten Informationen und Programmen.

(3) Archivgut kann nur an Träger anderer hauptamtlich und fachlich geleiteter Archive übereignet werden, wenn dies wegen der Herkunft oder des Zusammenhanges geboten oder die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im übrigen ist Archivgut unveräußerlich. Eine widerrufliche Verwahrung in einem anderen hauptamtlich und fachlich geleiteten öffentlichen Archiv ist zulässig, wenn ein fachlicher Grund besteht.

(4) Rechtsvorschriften, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und bestandskräftige Entscheidungen der Behörden, nach denen Unterlagen zu vernichten oder zu löschen sind, bleiben unberührt. Die durch landesrechtliche Vorschrift begründete Pflicht zur Vernichtung oder Löschung von Unterlagen besteht nicht, soweit es sich um Archivgut von herausragender Bedeutung handelt, die Datenerhebung zulässig war und der durch die Vernichtung oder Löschung bezweckte Schutz der Betroffenen durch eine Aufbewahrung der Unterlagen als Archivgut gewährleistet wird.

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§ 2
Öffentliche Archive

(1) Das Land unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben Landesarchive. Sie haben das Archivgut der öffentlichen Stellen des Landes und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu archivieren.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Verbände und deren Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen. Sie können zu diesem Zweck

  1. eigene oder gemeinsame Archive unterhalten,
  2. ihr Archivgut dem zuständigen Landesarchiv mit dessen Zustimmung zu Eigentum übergeben oder
  3. ihre Unterlagen dem zuständigen Landesarchiv zur Archivierung, Verwahrung und Verwaltung anbieten und gegen eine angemessene Kostenbeteiligung zu diesem Zwecke übergeben.
Soweit eigene oder gemeinsame Archive nicht über hauptberufliches Personal verfügen, können ehrenamtliche Archivpfleger bestellt werden, die sich vom zuständigen Landesarchiv laufend beraten lassen sollen; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Kultusministers eigene fachlich geleitete Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht des Landeshauptarchivs. Die §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 gelten für sie entsprechend. Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung bleibt unberührt.

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§ 3
Nutzung öffentlichen Archivguts

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Benutzungsordnung zu nutzen.

(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. Grund zur Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
  2. Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, oder
  3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder
  4. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, oder
  5. Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden.

(3) Archivgut darf erst 30 Jahre nach Entstehen der Unterlagen benutzt werden. Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst 30 Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Unterlagen, die auf Grund von Rechtsvorschriften geheimzuhalten sind, dürfen erst 80 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1, 2 und 4 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies unter Anlegung strengster Maßstäbe im öffentlichen Interesse geboten ist.

(4) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag verkürzt werden, wenn

  1. die abgebende Stelle und bei personenbezogenem Archivgut der Betroffene eingewilligt haben, oder
  2. die Benutzung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags, der Organe des Landtags und der Abgeordneten sowie der Landesregierung erforderlich ist und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener und Dritter durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, oder
  3. die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben erforderlich ist und eine Gefährdung des Archivguts sowie eine Beeinträchtigung wichtiger öffentlicher Belange oder schutzwürdiger Belange Betroffener und Dritter durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.
    Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Sperrfristen verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Sperrfrist nach Absatz 3 Satz 4, soweit die Geheimhaltungspflicht auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht.

(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Stellen, die das Archivgut abgeliefert haben, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen, soweit es sich nicht um Archivgut handelt, das vor der Ablieferung hätte gesperrt, vernichtet oder gelöscht werden müssen.

(6) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie des § 4 gelten entsprechend für privates Archivgut in öffentlichen Archiven unbeschadet besonderer Vereinbarungen zugunsten des Eigentümers.

(8) Die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts regeln die Benutzung ihrer Archive gemäß den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und § 9 Abs. 3 durch Satzung.

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§ 4
Rechte des Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft oder Einsicht verlangen, soweit sich Archivgut auf ihn bezieht und § 3 Abs. 2 nicht entgegensteht. Der Antragsteller hat glaubhaft darzulegen, daß er Betroffener ist, und Angaben zu machen, die das Auffinden des ihn betreffenden Archivguts ohne unangemessenen Aufwand ermöglichen.

(2) Über den Anspruch auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten entscheidet die Stelle, bei der die archivierten Unterlagen entstanden sind. Wird von dieser Stelle oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, daß personenbezogene Angaben unrichtig sind, so wird diesen eine Berichtigung beigefügt. Sie sind nur dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war; Rechtsansprüche auf Vernichtung bleiben unberührt. Macht der Betroffene die Unrichtigkeit personenbezogener Angaben glaubhaft, so ist ihnen unbeschadet der Beachtung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 seine Gegendarstellung beizufügen; dies ist ausgeschlossen bei rechtskräftigen gerichtlichen oder bestandskräftigen behördlichen Entscheidungen.

(3) Nach dem Tod des Betroffenen stehen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bei Nachweis eines berechtigten Interesses dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern zu.


Zweiter Abschnitt
Staatliche Archive

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§ 5
Organisation und Zuständigkeit der Landesarchive

(1) Die Archivverwaltung besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz als obere Landesbehörde und dem Landesarchiv Speyer.

(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten und die oberen Landesbehörden sowie für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun. Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein- Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis und die kreisfreien Städte Koblenz und Trier. Es nimmt die gemeinsamen und grundsätzlichen Aufgaben der Landesarchivverwaltung wahr und ist Aufsichtsbehörde für das Landesarchiv Speyer.

(3) Das Landesarchiv Speyer ist zuständig für die Landkreise Alzey- Worms, Bad Dürckheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Südliche Weinstrasse und Südwestpfalz und die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstrasse, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken. Der Kultusminister kann ihm einzelne gemeinsame Aufgaben übertragen.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.

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§ 6
Aufgaben der Landesarchive

(1) Die Landesarchive erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der archivfachlichen Anforderungen.

(2) Die Landesarchive können, soweit das Bundesarchivgesetz dies zuläßt, Archivgut des Bundes verwahren oder übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Landes besteht.

(3) Die Landesarchive können auf Antrag Archivgut der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Parteien und Verbände sowie Archivgut von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts verwahren oder übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht und die Deckung des entstehenden Aufwands gesichert ist.

(4) Die Landesarchive fördern die Erforschung und das Verständnis der deutschen Geschichte und der Landesgeschichte insbesondere durch Veröffentlichungen und Ausstellungen.

(5) Sie beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Sie sollen die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Archive beraten. Sie können auch Private bei der Verwaltung ihrer Archive unterstützen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(6) Die für die Rechts- und Stiftungsaufsicht zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, alle öffentliches Archivgut betreffenden Entscheidungen im Benehmen mit dem zuständigen Landesarchiv zu treffen.

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§ 7
Anbietungspflicht

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine eigenen Archive unterhalten, haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, dem zuständigen Landesarchiv unverändert anzubieten. Für Akten, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie Dienstverhältnisse betreffen, beginnt die Ablieferungsfrist erst mit deren Beendigung, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.

(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

  1. nach datenschutzrechtlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht werden könnten oder müßten, sofern es gemäß § 1 Abs. 4 zulässig ist, von der Vernichtung oder Löschung abzusehen,
  2. nach gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften geheimzuhalten sind oder einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen,
  3. nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverändert aufzubewahren sind.

(3) Durch Vereinbarung zwischen dem Landesarchiv und der ablieferungspflichtigen Stelle können Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung von der Anbietungspflicht ausgenommen oder gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, nur in geringer Anzahl angeboten werden. Für maschinenlesbar gespeicherte Informationen sind die Auswahl und die Form der Datenübermittlung vorab zu vereinbaren.

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§ 8
Übernahme

(1) Das zuständige Landesarchiv hat binnen sechs Monaten im Benehmen mit der anbietenden Stelle zu entscheiden, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind.

(2) Das Landesarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, wenn sie auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle unterliegen. Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden entsprechende Anwendung; über die Benutzung, Einsichtnahme und Auskunfterteilung entscheidet das Landesarchiv im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle.

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§ 9
Verwaltung des Archivguts

(1) Das Archivgut ist ordnungs- und sachgemäß auf Dauer aufzubewahren, zu erhalten und zu erschließen. Das Landesarchiv soll Unterlagen ohne besonderen kulturellen oder urkundlichen Wert in Form von technischen Vervielfältigungen archivieren oder ihren gesamten Inhalt in geeigneter Weise speichern.

(2) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.

(3) Bei Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, sind von der Übernahme an die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere sind bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.

(4) Über die Verlängerung und die Verkürzung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 entscheidet das Landesarchiv, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das Kultusministerium. Das Nähere über die Benutzung, insbesondere die Zulassung, die Sorgfaltspflichten, den Ausschluß, die Ausleihe und Versendung sowie die Vervielfältigungen von Archivgut regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung.

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§ 10
Ehrenamtliche Archivpfleger

(1) Die Landesarchive können ehrenamtliche Archivpfleger zur Unterstützung ihrer Aufgaben bestellen.

(2) Die ehrenamtlichen Archivpfleger sind verpflichtet, über die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen Schriftstücke und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, an die Landesarchive herauszugeben. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort; zur Herausgabe sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtet.

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§ 11
Archivgut des Landtags

(1) Das Archivgut des Landtags wird im Landtagsarchiv aufbewahrt; der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Archivgut zur Übernahme oder zur Verwahrung anbieten.

(2) Der Landtag regelt die Benutzung des Landtagsarchivs unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der §§ 1 bis 4 und des § 9 Abs. 3


Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen

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§ 12
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen und für deren Zusammenschlüsse.

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§ 13
Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes

Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 291), BS 224-2, wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Abs. 2 wird das Wort "Archiven" durch die Worte "öffentlichen Archiven" ersetzt.
  2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die §§ 6, 7, 12, 14, 20, 25 a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung."
  3. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:

    "§ 25 a
    Denkmalschutz in Archivangelegenheiten

    (1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist das Landeshauptarchiv die zuständige Denkmalfachbehörde.

    (2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag des Landeshauptarchivs bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind, darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts stehen, die Anordnung treffen, daß sie vorübergehend bis zu einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen ist, daß diese Unterlagen einer angemessenen archivlichen Nutzung entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, daß sie in öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben."

  4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

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§ 14
Änderung des Meldegesetzes

Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463, BS 210-20) wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Vor der Löschung sind die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise, die im Rahmen des landeseinheitlichen Verfahrens verarbeitet werden, dem Landeshauptarchiv Koblenz zur Übernahme anzubieten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes."

  2. In Absatz 2 werden die Worte "der Landesarchivverwaltung" durch die Worte "im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Landeshauptarchiv Koblenz" ersetzt.

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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


Mainz, den 5. Oktober 1990
Der Ministerpräsident
C.-L. Wagner
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1990, S. 277-281)


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   Erstellt von bitart® Impressum     Zuletzt bearbeitet am 18.08.2006